RS Vwgh 2004/6/2 99/13/0133

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs2 Z2;
EStG 1988 §30 Abs4;

Beachte

Besprechung in: immolex 04/2007, S. 112 bis 113;

Rechtssatz

Baumaßnahmen, die zur Änderung der Wesensart des Gebäudes führen, sind zwar (nach § 30 Abs. 4 EStG) bei Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses zu berücksichtigen, doch erfüllen sie im Allgemeinen noch nicht das Tatbestandsmerkmal des "selbst hergestellten Gebäudes". Ein selbst hergestelltes Gebäude iSd § 30 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 liegt nur dann vor, wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als "Hausbau" und nicht etwa als Haussanierung oder Hausrenovierung angesehen werden. Grundsätzlich erfasst die Befreiungsbestimmung damit nur die erstmalige Errichtung eines Objektes (Hinweis E 20. September 2001, 98/15/0071; E 25. Februar 2003, 2000/14/0017). Die Frage der tatsächlichen Benützung des Hauses vor Inangriffnahme der vom Steuerpflichtigen und seinen Miteigentümern veranlassten Bauarbeiten ist rechtlich nicht von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130133.X01

Im RIS seit

09.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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