RS Vfgh 2008/3/13 B1098/06

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EuRAG 2000 §1, §24, §27, §28, §29, §30, §31
Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.88 über eine allgemeine Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen idF der Richtlinie 2001/19/EG Art1, Art4
Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.98 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat Art1 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Antrags eines inSpanien als Rechtsanwalt zugelassenen österreichischen Staatsbürgersauf Zulassung zur Eignungsprüfung eines europäischen Rechtsanwaltesin Österreich und auf Erlassung der Prüfung unter Hinweis auf seinösterreichisches Diplom; Europäisches Rechtsanwaltsgesetz auch aufösterreichische Staatsbürger als Staatsangehörige der Mitgliedstaatender EU anwendbar; Vorliegen eines zweiteiligen Antrags; zunächstAbspruch über die Zulassung zur Eignungsprüfung erforderlich

Rechtssatz

Der persönliche Anwendungsbereich des EuRAG erstreckt sich auch auf österreichische Staatsbürger als Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die qualifiziert sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Bezeichnung beruflich tätig zu sein.

Österreich hat bei der Umsetzung der RL 89/48/EWG von der in Art4 Abs1 litb leg cit eröffneten Möglichkeit der Ablegung einer Eignungsprüfung Gebrauch gemacht (vgl §24 Abs1 EuRAG).

Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Antrag ausdrücklich auf sein spanisches Diplom "Licenciado en Derecho", mit dem die 4-jährige Ausbildung in Österreich nach positiver Absolvierung der Ergänzungsprüfungen als gleichwertig anerkannt wurde, und das den Abschluss einer zumindest 4-jährigen akademischen Ausbildung nach spanischem Recht substituiert und weiters auf seine Zulassung als "Abogado" (Rechtsanwalt) in Spanien.

Vor diesem Hintergrund kann ihm die Zulassung zur Eignungsprüfung nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass er eine über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung - die eben in Spanien nicht vorgesehen ist - nicht abgeschlossen habe.

Sinn und Zweck der Eignungsprüfung ist (vgl §31, §32 EuRAG) der Nachweis, dass das österreichische Recht in seiner für den Beruf des Rechtsanwaltes erforderlichen praktischen Anwendung auf dem Niveau des österreichischen Standards beherrscht wird; weiters sind Kenntnisse des Berufs- und Standesrechts der Rechtsanwälte sowie des rechtsanwaltlichen Kostenrechts nachzuweisen.

Die belangte Behörde hat verkannt, dass ein zweiteiliger Antrag vorliegt und zunächst über die Zulassung zur Eignungsprüfung abzusprechen sein wird. Der Verfassungsgerichtshof tritt der belangten Behörde nicht entgegen, wenn sie im Hinblick auf die Ziele der Eignungsprüfung davon ausgeht, dass die Diplomprüfungszeugnisse des Beschwerdeführers nicht genügen, um die Prüfung in den vorgesehenen Fächern gänzlich zu erlassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, EU-Recht Richtlinie, Geltungsbereich(persönlicher) eines Gesetzes, Anwendbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1098.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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