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50/01 GewerbeordnungNorm
ArbeitsstättenV 1998 §18 Abs2 Z3;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im Einreichplan sei ohnehin eine Tür mit einer Durchgangsbreite von 1 m eingezeichnet, ergibt sich aus den weiteren Beschwerdeausführungen, dass damit ein "Stocklichtmaß" (also der Abstand zwischen den beiden senkrechten Teilen des Türstocks) von 1 m gemeint ist. Die nutzbare Durchgangsbreite wird durch die aufschlagende Tür auf 97 cm reduziert. Für die hier gegenständliche Frage der ausreichenden Breite des Fluchtwegs im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, kommt es jedoch nicht auf das Maß des Türstocks, sondern auf die tatsächlich für ein Verlassen des Raums zur Verfügung stehende Breite an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040122.X04Im RIS seit
01.07.2004