RS Vwgh 2004/6/2 2004/13/0023

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §249 Abs1;
BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §276 Abs1;
BAO §276 Abs4 idF 2002/I/097;
BAO §276 Abs6 idF 2002/I/097;
BAO §323 Abs10 idF 2002/I/097;
B-VG Art132;
UFSG 2003 §1 Abs1;
UFSG 2003 §26 Abs1;
UFSG 2003 §26 Abs2;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Berufungen, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, hat die Abgabenbehörde erster Instanz nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Das Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz trifft keine Entscheidungspflicht, weshalb das Finanzamt eine solche auch nicht verletzen konnte. Nach der Rechtslage hatte ab 1. Jänner 2003 der UFS zu entscheiden (Hinweis B 28. April 2004, 2004/14/0027). Die Entscheidungspflicht des UFS auslösender Parteienhandlungen bedurfte es auf Grund der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 10 BAO nicht. Gegenständlich wurden die Vorlageanträge bei einer vom Gesetz bezeichneten Stelle (der Abgabenbehörde erster Instanz) eingebracht. Damit wurde die oberste, nämlich die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, angerufen, ohne dass binnen sechs Monaten von dem Tag an, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei jener Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen ist, in der Sache entschieden wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004130023.X01

Im RIS seit

16.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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