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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §249 Abs1;Rechtssatz
Berufungen, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, hat die Abgabenbehörde erster Instanz nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Das Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz trifft keine Entscheidungspflicht, weshalb das Finanzamt eine solche auch nicht verletzen konnte. Nach der Rechtslage hatte ab 1. Jänner 2003 der UFS zu entscheiden (Hinweis B 28. April 2004, 2004/14/0027). Die Entscheidungspflicht des UFS auslösender Parteienhandlungen bedurfte es auf Grund der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 10 BAO nicht. Gegenständlich wurden die Vorlageanträge bei einer vom Gesetz bezeichneten Stelle (der Abgabenbehörde erster Instanz) eingebracht. Damit wurde die oberste, nämlich die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, angerufen, ohne dass binnen sechs Monaten von dem Tag an, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei jener Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen ist, in der Sache entschieden wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004130023.X01Im RIS seit
16.09.2004