Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs5;Rechtssatz
Die Z 1 und 2 des § 34 Abs. 7 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993 wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof bestimmte gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG, dass die Aufhebung mit Ausnahme der Anlassfälle (erst) mit Ablauf des 31. Dezember 1998 wirksam wurde. Damit waren die in Rede stehenden Bestimmungen noch bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden und auch verfassungsrechtlich unangreifbar. Die Anwendung dieser Bestimmungen in den Streitjahren 1995 und 1996 ist daher - die Steuerpflichtige war in Ansehung der Streitjahre nicht Anlassfall - zu Recht erfolgt. Im Rahmen dieser pauschalierenden Regelungen kommt es nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Steuerpflichtigen an (Hinweis E 28. Mai 2002, 98/14/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130146.X02Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017