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L78000 ElektrizitätNorm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
Im Geltungsbereich des AVG gilt (gemäß § 74 Abs. 1 AVG) der Grundsatz der Selbsttragung, ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet (gemäß § 74 Abs. 2 AVG) nur dort statt, wo er in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist. § 44 EisbEG ist eine derartige Vorschrift über die Verpflichtung des Enteigners zur Tragung der dem Enteignungsgegner erwachsenen Parteikosten im allgemeinen bzw. der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im besonderen (vgl. E eines VS vom 11.2.1993, Zl. 90/06/0211, VwSlg 13777 A/1993) und ist nach Art 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts, GBl. f.d. Land Österreich Nr. 18/1940, auf die Durchführung von Enteignungsverfahren zum Zwecke der öffentlichen Energieversorgung nach Maßgabe einzelner Sonderregelungen sinngemäß anzuwenden (vgl. E vom 25.2.2004, Zl. 2002/04/0004). Die sinngemäße Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 EisbEG ändert aber nichts daran, dass es sich bei diesen Parteikosten gemäß § 74 Abs. 1 AVG nur um im jeweiligen Verwaltungsverfahren (hier: Enteignungsverfahren nach § 11 Energiewirtschaftsgesetz) erwachsende Kosten handeln kann. Hiezu kommt, dass § 44 Abs. 2 EisbEG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, ausdrücklich von "durch das Gerichtsverfahren" (zur Feststellung der Entschädigung) "verursachten Kosten" spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040028.X07Im RIS seit
07.07.2004