RS Vwgh 2004/6/2 2002/04/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2004
beobachten
merken

Index

L78000 Elektrizität
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 §44 Abs1;
EisbEG 1954 §44 Abs2;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;

Rechtssatz

Im Geltungsbereich des AVG gilt (gemäß § 74 Abs. 1 AVG) der Grundsatz der Selbsttragung, ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet (gemäß § 74 Abs. 2 AVG) nur dort statt, wo er in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist. § 44 EisbEG ist eine derartige Vorschrift über die Verpflichtung des Enteigners zur Tragung der dem Enteignungsgegner erwachsenen Parteikosten im allgemeinen bzw. der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im besonderen (vgl. E eines VS vom 11.2.1993, Zl. 90/06/0211, VwSlg 13777 A/1993) und ist nach Art 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts, GBl. f.d. Land Österreich Nr. 18/1940, auf die Durchführung von Enteignungsverfahren zum Zwecke der öffentlichen Energieversorgung nach Maßgabe einzelner Sonderregelungen sinngemäß anzuwenden (vgl. E vom 25.2.2004, Zl. 2002/04/0004). Die sinngemäße Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 EisbEG ändert aber nichts daran, dass es sich bei diesen Parteikosten gemäß § 74 Abs. 1 AVG nur um im jeweiligen Verwaltungsverfahren (hier: Enteignungsverfahren nach § 11 Energiewirtschaftsgesetz) erwachsende Kosten handeln kann. Hiezu kommt, dass § 44 Abs. 2 EisbEG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, ausdrücklich von "durch das Gerichtsverfahren" (zur Feststellung der Entschädigung) "verursachten Kosten" spricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040028.X07

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten