RS Vwgh 2004/6/2 2003/04/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §202 Abs1 Z1;
GewO 1994 §202 Abs1 Z2;
GewO 1994 §202 Abs1 Z3;
GewO 1994 §203;
GewO 1994 §28 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0067 E 29. August 2000 RS 1 (hier: der Beschwerdeführer hat primär die Nachsicht vom Befähiungsnachweis für das uneingeschränkte Baumeistergewerbe und nur im Eventualfall - bei Abweisung des primären Antrages - die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkte Baumeistergewerbe beantragt).

Stammrechtssatz

Zunächst ist über den Primärantrag und erst nach dessen Abweisung über den Eventualantrag abzusprechen. Gründe dafür, dass beide Erledigungen gleichzeitig, in einem Bescheid erfolgen müssten, sind nicht erkennbar (hier iZm einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von näher bezeichneten Spielapparaten in einem bestimmten Standort, welcher mit dem Eventualantrag verknüpft ist, diese Bewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass nicht bereits bewilligungspflichtige Automaten einer näher bezeichneten Person, der für dieselbe Betriebsanlage eine Aufstellungsbewilligung erteilt wurde, in diesem Standort aufgestellt sind).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040168.X01

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten