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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §249 Abs1;Rechtssatz
Der ab 1. Jänner 2003 neu zuständig gewordene UFS muss sich nicht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die früher zur Entscheidung zuständig gewesene Finanzlandesdirektion anrechnen lassen (Hinweis B 26. Februar 2003, 2003/13/0010). Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine andere Behörde liegt bei einer allfälligen Säumigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz hinsichtlich der Vorlage der bei ihr eingelangten Berufungen und Vorlageanträge nämlich nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004130023.X04Im RIS seit
16.09.2004