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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §149;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0230Rechtssatz
Die Bestimmung des § 149 BAO über die nach Beendigung einer abgabenbehördlichen Prüfung abzuhaltende Schlussbesprechung stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Wahrung des Parteiengehörs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130229.X01Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011