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L78000 ElektrizitätNorm
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/04/0004 E 25. Februar 2004 RS 1Stammrechtssatz
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 11 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz), DRGBl. 1935 I 1451, eingeführt durch GBl. f.d. Land Österreich Nr. 156/1939 i.d.F. GBl. f.d. Land Österreich Nr. 1381/1939 sowie auf die Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts, GBl. f.d. Land Österreich Nr. 18/1940. Die Regelung sieht zwei Phasen des Verfahrens vor, nämlich zunächst die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister und sodann die Durchführung des eigentlichen Enteignungsverfahrens in erster Instanz durch den Landeshauptmann. In der ersten Phase des Verfahrens wird abschließend über die Frage entschieden, auf die sich die Feststellung nach § 11 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz bezieht, das ist, ob eine öffentliche Energieversorgung vorliegt und inwieweit für deren Zwecke die Enteignung erforderlich ist. Wird in diesem Sinne die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt, so wird dadurch die Frage, inwieweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Enteignung erforderlich ist, mit für das anschließende Enteignungsverfahren bindender Wirkung entschieden (Hinweis z.B. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1968, Slg. 5801, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1975, Zlen. 1555/74, 1556/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040028.X01Im RIS seit
07.07.2004