RS Vwgh 2004/6/2 2004/04/0049

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LVergabenachprüfungsG OÖ 2002 §18 Abs3;
LVergabenachprüfungsG OÖ 2002 §6 Abs2 Z4;
LVergabePauschalgebührenV OÖ 2003 §1;
LVergabePauschalgebührenV OÖ 2003 §3;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf Grund der Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 26. Juli 2003 mit Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember 2003, Zl. 2003/04/0147, war das Verfahren über den bereits am 17. Juli 2003 eingebrachten Antrag gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wieder beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig. Im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages und damit der Entstehung des Gebührenanspruchs war die Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 127/2003, noch nicht in Kraft. Da der Tatbestand, durch welchen der Gebührenanspruch entstanden ist, vor dem Inkrafttreten der Pauschalgebührenverordnung verwirklicht wurde, ist diese Verordnung nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften (vgl. aus der ständigen Judikatur des VwGH etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/17/0206, mwN) auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Eine - über die bereits bei Antragstellung entrichtete Gebühr von EUR 13,-- hinausgehende -

Vergebührung des gegenständlichen Antrags nach der Pauschalgebührenverordnung kam daher nicht in Betracht. Die Zurückweisung des Antrags mangels Gebührenentrichtung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 4 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 153/2002, beruht somit auf einer Verkennung der Rechtslage.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040049.X02

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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