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L78000 ElektrizitätNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es ist auch im Interesse des Energiewirtschaftsunternehmens, wenn über Einwendungen gegen das Projekt in dem über dieses abzuführenden Verfahren endgültig entschieden wird und im Verfahren über die Begründung von Zwangsrechten nur mehr eingewendet werden kann, dass die Einräumung der beanspruchten Rechte zur Durchführung des Projektes nicht erforderlich sei. Andernfalls würde der Feststellung, dass gegen das Vorhaben vom Standpunkt der öffentlichen Interessen keine Bedenken bestünden, nur eine sehr beschränkte Wirksamkeit zukommen, weil im Enteignungsverfahren von den Grundeigentümern gegen die Notwendigkeit des Vorhabens selbst erhobene Einwendungen, sofern sie als begründet erkannt werden müssten, die Durchführung des Projektes unmöglich machen könnten (vgl. E vom 22.5.2003, Zl. 99/04/0137, mit Verweis auf E vom 22.6.1961, Zl. 822/60, VwSlg. 5594 A/1961). (Im vorliegenden Fall wurde über die Notwendigkeit der dem Verfahren nach § 11 Energiewirtschaftsgesetz zugrundeliegenden Erdgashochdruckleitung bereits mit Bescheid der belangten Behörde aus 1989 gemäß § 4 Energiewirtschaftsgesetz rechtsverbindlich abgesprochen; vgl. zur Notwendigkeit des Vorhabens nach § 4 Energiewirtschaftsgesetz bereits das E vom 22.2.2001, Zl. 2000/04/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040028.X04Im RIS seit
07.07.2004