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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die - zumindest nahezu - ausschließlich berufliche Nutzung bildet die Voraussetzung, um überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können (Hinweis E 22. Jänner 2004, 2001/14/0004). [Hier: Eine private Nutzung des Raumes wurde von der belangten Behörde nicht angenommen, andernfalls hätte es sich um einen gemischt genutzten Raum gehandelt, welcher schon unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 gefallen wäre (Hinweis E 25. Februar 2004, 2003/13/0124).]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130166.X01Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009