RS Vwgh 2004/6/2 2003/13/0166

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;

Rechtssatz

Die - zumindest nahezu - ausschließlich berufliche Nutzung bildet die Voraussetzung, um überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können (Hinweis E 22. Jänner 2004, 2001/14/0004). [Hier: Eine private Nutzung des Raumes wurde von der belangten Behörde nicht angenommen, andernfalls hätte es sich um einen gemischt genutzten Raum gehandelt, welcher schon unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 gefallen wäre (Hinweis E 25. Februar 2004, 2003/13/0124).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130166.X01

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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