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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Inhaber des Gewerbes Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler und Immobilienverwalter, sodass diesbezüglich wohl ein Gewerbeentziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 bzw. ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung in Frage komme, nicht jedoch eine Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung. Sein Nachsichtsantrag hätte daher in diesem Umfang zurückgewiesen werden müssen. Selbst wenn sein Ansuchen um Nachsicht vom Gewerbeausschluss von Rechts wegen hätte zurückgewiesen werden müssen, so wurde er alleine dadurch, dass die belangte Behörde demgegenüber mit einer Abweisung seines Nachsichtsantrages vorging, in seinen Rechten nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040065.X04Im RIS seit
07.07.2004