RS Vwgh 2004/6/2 2003/04/0122

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsstättenV 1998 §18;
ArbeitsstättenV 1998 §20;
GewO 1994 §359b Abs8;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die betreffenden Schiebetüren (Schiebetüren ohne redundanten Antrieb) als nicht für einen Notausgang im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, geeignet anzusehen waren (Schiebetüren mit redundantem Antrieb sind nach den im Beschwerdefall erfolgten Ausführungen des Vertreters der Brandverhütungsstelle beim Landesfeuerwehrkommando automatische Schiebetüren, welche durch Akkubetrieb oder Federkraft über einen Taster geöffnet werden können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040122.X05

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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