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50/01 GewerbeordnungNorm
ArbeitsstättenV 1998 §18;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die betreffenden Schiebetüren (Schiebetüren ohne redundanten Antrieb) als nicht für einen Notausgang im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, geeignet anzusehen waren (Schiebetüren mit redundantem Antrieb sind nach den im Beschwerdefall erfolgten Ausführungen des Vertreters der Brandverhütungsstelle beim Landesfeuerwehrkommando automatische Schiebetüren, welche durch Akkubetrieb oder Federkraft über einen Taster geöffnet werden können).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040122.X05Im RIS seit
01.07.2004