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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359a idF 2002/I/065;Rechtssatz
Dem Gesetz ist unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit sowie dem Gebot einer klaren und eindeutigen Zuständigkeitsregelung kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche Regelung der Zuständigkeit bei einem der Art nach gleichen Regelungsobjekt treffen wollte. Damit stellt diese Rechtsprechung nicht auf den Grund der Betriebsschließung, sondern ausschließlich auf die Betriebsanlage als Regelungsobjekt ab (Hinweis E vom 23.4.2003, Zl. 2002/04/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040046.X02Im RIS seit
07.07.2004