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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14 Abs1 lita idF 1992/448;Rechtssatz
Vor allem der Zweck der Bestimmung des § 14 BAO, bei Übergang der wesentlichen Grundlagen einer wirtschaftlichen Betätigung, die Anlass, aber auch Sicherheit für entstandene Abgabenschulden waren, auch die damit verbundenen Abgabenschulden weiterhin dadurch zu sichern, dass der Rechtsnachfolger in Bezug auf die übertragenen Grundlagen in bestimmtem Umfang haftet, führt dazu, den Begriff des Unternehmens im Sinne des § 14 BAO nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Bei einem Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a BAO kann es sich damit allenfalls auch um die Grundlagen für eine Vermietung und Verpachtung handeln, die ertragsteuerlich den Bereich der Vermögensverwaltung nicht überschreitet, soweit insgesamt eine unternehmerische Organisation vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130161.X05Im RIS seit
21.07.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013