RS Vwgh 2004/6/2 2002/04/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

L78000 Elektrizität
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §13 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/04/0061 2002/04/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/11/0079 E 4. Dezember 1990 RS 5 Hier: Schreiben wurde zum einen als Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 11 Energiewirtschaftsgesetz und zum anderen als (im Verfahren vor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unzulässiger) Antrag auf Einräumung detailliert umschriebener Zwangsrechte gedeutet.

Stammrechtssatz

Im Zweifel muß davon ausgegangen werden, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, der zumindest zum Teil berechtigt sein kann, und nicht ein solcher, dem in dem betreffenden Verfahren von vornherein keine Berechtigung zukommen kann (hier:

Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen und nicht Zinsen aus dem noch zuzuerkenndenden Insolvenz-Ausfallgeld).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040060.X02

Im RIS seit

02.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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