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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, wobei der Vollzug dieser Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde; dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in einem in einer periodischen Zeitschrift erschienenen Artikel den nationalsozialistischen Völkermord gröblich verharmlost und solcherart das Tatbild des § 3h Verbotsgesetz verwirklicht hatte. Bereits das in der zur Verurteilung führenden Straftat zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers lässt seine Bereitschaft zu entsprechendem deliktischen Verhalten erkennen. Hier: Überdies trägt sein im Nachsichtsverfahren gebotenes Verhalten auch nicht dazu bei, die (bereits in der begangenen Straftat begründete) Befürchtung zu zerstreuen, er werde, sobald er hiefür einen Anlass sieht, wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen; zeigen doch im Gegenteil die von ihm vorgelegte Auseinandersetzung mit seiner Verurteilung und die von ihm vorgenommene Beurteilung des in Rede stehenden Straftatbestandes, wie wenig sich der Beschwerdeführer mit den durch § 3h Verbotsgesetz geschützten Werten verbunden erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040065.X02Im RIS seit
07.07.2004