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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Anpassung einer seit vielen Jahrenbestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Drautal StraßeRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit des §1 Z2 B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 23.07.02, Z SP6-VK-337/1-2002 (betr eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h auf der Drautal Straße B 100 im Bereich Gröfelhof zwischen Straßenkilometer 79,576 und 80,077).
Ausreichendes Ermittlungsverfahren, Gutachten vom 19.09.07 vorgelegt, bereits seit vielen Jahren bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h im Bereich der Drautal Straße.
Beim Streckenabschnitt km 80,040 bis 80,077 handelt es sich lediglich um die Adaptierung einer irrtümlich für einen kürzeren Streckenabschnitt erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkung.
Anlassfall B1719/06, B v 13.03.08, Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V73.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010