RS Vwgh 2004/6/2 2003/13/0074

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs2 idF 1993/818;
EStG 1988 §97;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass die von ihm geltend gemachten Aufwendungen der "Vermögensvermehrung" gedient haben. Ein Zusammenhang mit anderen (etwa den nichtselbständigen) Einkünften, wurde in Abrede gestellt. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens konnte der Umstand, dass ein Teil der Aufwendungen auch nicht unmittelbar mit den endbesteuerten Kapitalerträgen zusammenhing, zu keiner Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen. Die Vermehrung des privaten Vermögens unterliegt nicht der Einkommensteuer. Lediglich die Erträgnisse des Kapitalstammes führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130074.X02

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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