RS Vwgh 2004/6/2 2003/13/0130

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/13/0081

Rechtssatz

Da die Erfüllung des dem Beschwerdeführer erteilten Mängelbehebungsauftrages unstrittig und der Aktenlage nach auch offenkundig außerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist erfolgt ist, blieb sie unwirksam, weil die im § 34 Abs. 2 VwGG gesetzlich normierte Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde, auf welche Rechtsfolge im Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich aufmerksam gemacht worden war, nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte (Hinweis B 31. Mai 2000, 99/13/0227). Zufolge Eintritts der Zurückziehungsfiktion vor Postaufgabe des Mängelbehebungsschriftsatzes war das Beschwerdeverfahren deshalb gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130130.X02

Im RIS seit

16.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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