RS Vwgh 2004/6/2 2004/04/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3 Z2;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Gewerbebehörde hat bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Entziehungstatbestandes gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfüllt sind, lediglich zu prüfen, ob ein rechtskräftiger Beschluss des Konkursgerichtes vorliegt, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde und ob die im § 13 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 genannte Frist noch offen ist. Sie hat sich allerdings nicht mit Einwänden, die gegen das den Beschluss des Konkursgerichtes zu Grunde liegende Verfahren oder gegen den Beschluss selbst erhoben werden, auseinander zu setzen (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 745, referierte, zur insoweit unveränderten Rechtslage vor der GewRNov 2002 ergangene hg. Judikatur). (Hier betreffend folgende Gewerbeberechtigungen:

Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers und Vermieten von Kraftfahrzeuganhängern, Erdbewegungsarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040077.X01

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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