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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Abgabepflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen aus (Hinweis auf das ebenfalls einen Versicherungsvertreter betreffende E vom 19. Dezember 2000, 99/14/0283).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130166.X02Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009