RS Vwgh 2004/6/2 2003/13/0166

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Abgabepflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen aus (Hinweis auf das ebenfalls einen Versicherungsvertreter betreffende E vom 19. Dezember 2000, 99/14/0283).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130166.X02

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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