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L78000 ElektrizitätNorm
B-VG Art18 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/04/0061 2002/04/0062Rechtssatz
Im Verfahren nach § 11 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz wird die Frage entschieden, inwieweit für Zwecke der öffentlcihen Energieversorgung die Enteignung erforderlich ist. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Vorliegen einer öffentlichen Energieversorgung als in dem in der Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes näher umschriebenen öffentlichen Interesse gelegen ausdrücklich festgestellt wird (vgl. zu der mit normativem Gehalt ausgestatteten Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes das E vom 22.2.2001, Zl. 2000/04/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040060.X03Im RIS seit
02.07.2004