RS Vwgh 2004/6/3 2001/09/0113

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Veröffentlicht am 03.06.2004
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte eine Teilunterschutzstellung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Objektes als Teil eines eine Einheit bildenden Ensembles gemäß § 1 Abs. 8 DMSG. Das Vorbringen, der Bereich des Ensembles liege wirtschaftlich darnieder, bzw. es läge im öffentlichen Interesse, den Stadtteil durch Neubauten und Neugestaltungen zu beleben, ist im Unterschutzstellungsverfahren nicht entscheidungswesentlich. Auch mit dem Hinweis auf seinen geplanten Umbau und die in diesem Zusammenhang für das Objekt erwirkte Baugenehmigung vermag der Beschwerdeführer keinen für die festgestellte Teilunterschutzstellung beachtlichen Gesichtspunkt darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090113.X03

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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