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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/09/0100 E 27. Februar 2003 RS 6 Hier: Zur Widerlegung der Amtsgutachten bedarf es der Beibringung zumindest gleichwertiger Gutachten.Stammrechtssatz
Dem Gutachten des Amtssachverständigen - als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob die im § 1 Abs. 1 DMSG 1923 enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist - ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (vgl. in dieser Hinsicht das E 18. November 1998, Zl. 96/09/0244, mwN).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090134.X01Im RIS seit
02.07.2004