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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita Fall4;Rechtssatz
Selbst wenn von einem nur geringen Unrechtsgehalt der Tat ausgegangen werden könnte, die Folgen der Tat aber nicht nur als gering einzustufen sind (§§ 20, 21 VStG), kommt eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090181.X02Im RIS seit
02.07.2004