RS Vwgh 2004/6/3 2001/09/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2004
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Index

19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §37 idF 1998/I/158;
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
MRK Art6 Abs3 litc;
StPO 1975 §41;
VStG §51a Abs1 idF 1998/I/158;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0055 E 27. Oktober 1999 RS 2 Hier betreffend § 51a Abs 1 VStG idF BGBl. I Nr. 158/1998. Zwar obliegt es dem Antragsteller in einem Verwaltungsverfahren, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens betreffend jene Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (Hinweis E 17.5.1995, 95/21/0103). Dies enthebt die Behörde jedoch nicht ihrer Verpflichtung, gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und auch dem Antragsteller vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 die Beibringung von Beweismitteln, etwa betreffend seine Vermögensverhältnisse, aufzutragen. Jedoch keine Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten für die Verteidigung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sind, und auch kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, es werde zu einem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen.

Stammrechtssatz

§ 51a Abs 1 VStG orientiert sich an § 41 StPO und ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art 6 Abs 3 lit c MRK zu sehen (Hinweis Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24.Mai 1991 im Fall Quaranta, ÖJZ 1991/16/MRK). Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist - falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt - die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten (Hinweis Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 10.Juni 1996 im Fall Benham gegen das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1996/36/MRK). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Besch und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Besch drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (Hinweis E 24.11.1993, 93/02/0270).

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090003.X01

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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