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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG schuldig erkannt. Der Unabhängige Verwaltungssenat gab der dagegen erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein. Gegen diesen Bescheid erhob die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob. Mit dem nunmehr vorliegenden Ersatzbescheid gab der Unabhängige Verwaltungssenat der Berufung in der Schuldfrage keine Folge, setzte jedoch die verhängten Geldstrafen herab. Allein durch den Verweis auf die Einstellungsbescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates hat die Beschwerdeführerin einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund noch nicht dargetan, zumal der Umstand, dass in einer bestimmten Rechtsfrage Rechtsunsicherheit herrscht, nicht dazu berechtigt, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen (Hinweis E 13. September 1999, Zl. 97/09/0147, u. a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090181.X01Im RIS seit
02.07.2004