RS Vfgh 2008/3/13 B743/07

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UVP-G 2000 §9 Abs4, §19 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer "Bürgerinitiative" gegen dieGenehmigung des Vorhabens "380 kV-Steiermarkleitung" mangelsLegitimation; Beschwerdeführerin keine Bürgerinitiative iSd UVP-G2000 mangels ausreichender Zahl von Unterschriften bezogen auf einezum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Unterschrift vorliegendeschriftliche Stellungnahme

Rechtssatz

Übertragbarkeit der in den Erkenntnissen VfSlg 16242/2001 und V14/06, E v 14.12.06, angestellten Überlegungen über die Voraussetzungen der Legitimation einer "Bürgerinitiative" zur Anfechtung von Trassenverordnungen auf Beschwerden gegen letztinstanzliche UVP-Genehmigungsbescheide, weil und soweit es um die Frage geht, ob eine "Bürgerinitiative" gemäß §19 Abs4 UVP-G 2000 entstanden ist.

Die jeweils bis zu zehn Unterschriften auf den 85 durchnummerierten Blättern "Bürgerinitiative Krumegg gegen die 380 kV-Steiermarkleitung im UVP-Verfahren" wurden nicht zur Unterstützung einer in der Sache verfassten schriftlichen Stellungnahme geleistet, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits vorlag, weshalb weder diese Unterschriften, noch die lediglich 6 Unterschriften auf der vorgelegten "Stellungnahme" selbst deren durch §19 Abs4 UVP-G 2000 geforderte Unterstützung von mindestens 200 Personen bewirken können.

Als "Stellungnahme" hätte die "Abgabe einer wertenden Meinung zum Projekt oder/und zur dazu vom Projektwerber vorgelegten und von der Behörde aufgelegten Umweltverträglichkeitserklärung" genügt (vgl V14/06).

Entscheidungstexte

  • B 743/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2008 B 743/07

Schlagworte

Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, VfGH / Legitimation,Energierecht, Elektrizitätswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B743.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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