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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0083 E 3. September 2002 RS 3Hier: Die belangte Behörde hat dabei die behauptete Freundschaft zwischen dem Lokalinhaber und der Ausländerin unberücksichtigt gelassen und auch genaue Feststellungen über Dauer und Häufigkeit im vorliegenden E näher bezeichneter Aushilfsdienste in einem Lokal nicht getroffen.Stammrechtssatz
Zwar kann eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG auch bei bloß kurzfristigen Arbeitsleistungen und auch dann vorliegen, wenn sie nur für Naturalleistungen erbracht werden (Hinweis E 26. 05. 1999, 97/09/0089, m.w.N.); eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG wird aber nur dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht (Hinweis E 01. 10. 1997, 96/09/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090198.X04Im RIS seit
01.07.2004Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009