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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Hinsichtlich näher bezeichneter Ausländerinnen ist die belangte Behörde bereits "auf Grund des ersten Anscheins" davon ausgegangen, das Vorliegen von zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen zu bejahen, ohne ausreichende Feststellungen zur wirtschaftlichen bzw. persönlichen Abhängigkeit der betretenen Ausländerinnen zu treffen, bzw. konkret festzustellen, ob bzw. in welcher Form sie entlohnt wurden oder eine Entlohnung zumindest erwartet wurde (wobei es allerdings zutrifft, dass diese Entlohnung nicht unbedingt in Geld erfolgen muss, sondern beispielsweise auch in der Zurverfügungstellung von Unterkunft und Verpflegung, Erstattung der Reisekosten o.ä.). Dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei, ist den Erhebungsergebnissen nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage verkannt, wenn sie die Rechtsansicht vertritt, es könne dahingestellt bleiben, auf welche Weise eine Entlohnung im konkreten Fall erfolgt sei, weil Entgeltlichkeit, das heißt "Entlohnung" - in Geld (etwa ein Fixum oder Umsatzbeteiligung o.ä.) oder entgeltähnliche Leistungen (Näheres hiezu im vorliegenden E) -, ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal für eine Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090198.X03Im RIS seit
01.07.2004Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009