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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0103 E 14. November 2002 RS 2Stammrechtssatz
Sowohl für eine Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 lit. a als auch gemäß § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG ist die Entgeltlichkeit ein wesentliches Merkmal, wobei sich der Anspruch des Arbeitenden auf Bezahlung aus einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung, allenfalls aber auch unmittelbar aus arbeitsrechtlichen Vorschriften (so etwa aus § 29 AuslBG oder aus kollektivvertraglichen Regelungen) ergibt (Hinweis E 26.6.1991, Zl. 91/09/0038, 10.3.1999, Zl. 97/09/0046, und 18.4.2001, Zl. 99/09/0180). Zwar kann dieses Merkmal grundsätzlich auch durch andere als finanzielle Gegenleistungen erfüllt sein, etwa durch die Erbringung von Naturalleistungen (Hinweis E 26.5.1999, Zl. 97/09/0089). Jedoch muss - manifestiert auch in einer Gegenleistung - ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft bestehen, um vom Vorliegen einer Beschäftigung sprechen zu können (Hinweis E 3.9.2002, Zl. 99/09/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090198.X02Im RIS seit
01.07.2004Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009