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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Steht dem Beschuldigten das von ihm durch den angefochtenen Bescheid als verletzt behauptete, subjektiv-öffentliche Recht an der von ihm angestrebten Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht zu, sodass sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre, kann er durch eine negative meritorische Erledigung seines Antrages in keinen Rechten verletzt werden. In einem solchen Fall ist die Beschwerde wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Rechtsverletzung zurückzuweisen (Hinweis B 3.5.2000, 2000/03/0029). (Hier: Dem Beschuldigten steht ein subjektivöffentliches Recht auf Zustellung der Strafverfügung nicht zu, zumal dies im Ergebnis auf ein nicht bestehendes subjektivöffentliches Recht des Beschuldigten auf Bestrafung hinausliefe. Sein Antrag auf Zustellung der Strafverfügung wäre daher zurück-, statt abzuweisen gewesen.)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020065.X01Im RIS seit
28.07.2004