RS Vwgh 2004/6/4 2004/02/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2004
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs4;

Rechtssatz

Einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 kommt konstitutiver Charakter zu. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht (Hinweis E 26.9.1990, 90/02/0019); der Behörde ist es mangels gesetzlicher Deckung daher verwehrt, eine derartige Bewilligung rückwirkend zu erteilen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0121, 0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020126.X01

Im RIS seit

28.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten