Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Strafdrohung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge sondern für alle Fahrzeuge, sodass dem Umstand, dass der Besch den Motor des Fahrzeuges nicht startete, im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat keine besondere Bedeutung zukommt. Überdies ist das Abrollen lassen eines relativ schweren Fahrzeuges nicht völlig ungefährlich und kann von einem geringfügigen Verschulden iSd § 21 VStG des Besch nicht gesprochen werden.
Schlagworte
Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020177.X01Im RIS seit
09.07.2004