RS Vwgh 2004/6/4 2004/02/0177

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Veröffentlicht am 04.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §21;

Rechtssatz

Die Strafdrohung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge sondern für alle Fahrzeuge, sodass dem Umstand, dass der Besch den Motor des Fahrzeuges nicht startete, im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat keine besondere Bedeutung zukommt. Überdies ist das Abrollen lassen eines relativ schweren Fahrzeuges nicht völlig ungefährlich und kann von einem geringfügigen Verschulden iSd § 21 VStG des Besch nicht gesprochen werden.

Schlagworte

Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020177.X01

Im RIS seit

09.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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