RS Vwgh 2004/6/8 AW 2004/07/0024

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2004/07/0027

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführer und mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurden beide Beschwerdeführer verpflichtet, im Hochwasserabflussbereich fließender Gewässer gesetzte näher bezeichnete Maßnahmen, die die Beschwerdeführer zum Schutz ihrer Grundstücke vor nachteiliger Wasserführung bei Hochwasser getroffen haben, zu beseitigen. Die Beschwerdeführer bestreiten weder in ihren Beschwerdeausführungen noch in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die Auswirkungen der von ihnen gesetzten Maßnahmen eine völlige Absperrung des Abflussquerschnittes in der Tiefenlinie des Gewässers und somit eine massive Beeinträchtigung des Ablaufes des Hochwassers bewirke, wodurch eine Gefahrensituation für die Allgemeinheit im Falle eines Hochwassers eintrete. Nach den auf die Gutachten des Sachverständigen gestützten Feststellungen im angefochtenen Bescheid, von denen im vorliegenden Fall auch der Verwaltungsgerichtshof ausgeht, kann es auf Grund der von den Beschwerdeführern gesetzten Maßnahmen in Extremfällen zu einem unkontrollierten Hochwasserverhalten kommen. Demnach kann aber mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden, dass ein zwingendes öffentliches Interesse der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht. Die für den Fall der Befolgung des wasserpolizeilichen Auftrages - von der belangten Behörde unbestritten - allerdings (wieder) eintretende Gefahrensituation für die Grundstücke der Beschwerdeführer stellt nun aber zweifelsfrei einen Nachteil für die Beschwerdeführer dar, der der für die Allgemeinheit eintretenden Gefährdungssituation gegenüber zu stellen ist. Bei dieser Prüfung der Verhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Nachteils für die Beschwerdeführer war deren Interessen (gegenüber den Interessen aller Umlieger) aber kein Vorzug einzuräumen (nähere Ausführungen dazu im Beschluss).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070024.A01

Im RIS seit

14.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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