RS Vfgh 2008/3/26 B503/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2008
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Pfändung einer Geldforderung.

Da die Wirkung der Pfändung im Fall des Obsiegens im Beschwerdeverfahren beseitigt wäre, hätte die beschwerdeführende Gesellschaft darzulegen gehabt, inwieweit die (vorläufig) fehlende Verfügungsmöglichkeit über das Abgabenguthaben (dessen Höhe weder den Ausführungen der Beschwerde noch den mit ihr vorgelegten Beilagen zu entnehmen ist) während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in Anbetracht der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde (vgl VfSlg 16153/2001). Die bloße Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteiles genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • B 503/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.03.2008 B 503/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B503.2008

Dokumentnummer

JFR_09919674_08B00503_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten