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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Pfändung einer Geldforderung.
Da die Wirkung der Pfändung im Fall des Obsiegens im Beschwerdeverfahren beseitigt wäre, hätte die beschwerdeführende Gesellschaft darzulegen gehabt, inwieweit die (vorläufig) fehlende Verfügungsmöglichkeit über das Abgabenguthaben (dessen Höhe weder den Ausführungen der Beschwerde noch den mit ihr vorgelegten Beilagen zu entnehmen ist) während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in Anbetracht der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde (vgl VfSlg 16153/2001). Die bloße Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteiles genügt nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B503.2008Dokumentnummer
JFR_09919674_08B00503_01