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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §80 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0155 E 29. November 1988 RS 3(hier betreffend § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 123/1998)Stammrechtssatz
Die Inanspruchnahme der in § 80 Abs 5 BDG 1979 genannten konkreten Entziehungsmöglichkeiten ist als eine an die Dienstbehörde gerichtete Vorschrift zu werten, aus der bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen die Berechtigung (und Verpflichtung) der Dienstbehörde zur Entziehung der Dienstwohnung, nicht aber eine über die Feststellung des Vorliegens der im Gesetz genannten Tatbestände hinausgehende Begründungspflicht im Sinne einer Ermessensregelung folgt. (Hinweis auf E 31.3.1977, 0496/77, VwSlg 9296 A/1977). Eine Interessenabwägung, wie sie § 80 Abs 9 BDG 1979 vorsieht, hat die Dienstbehörde bei Handhabung des § 80 Abs 5 nicht vorzunehmen (Hinweis auf E 3.3.1988, 87/12/0007).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120063.X01Im RIS seit
07.07.2004Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013