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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §68;Rechtssatz
Die Kriterien, die eine Behörde zur sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde machen, finden sich allgemein umschrieben in Art. 20 Abs. 1 B-VG in Form der "Leitungsgewalt". In Konkretisierung dieses umfassenden Konzeptes der hierarchischen Über- und Unterordnung greift nun § 73 Abs. 2 AVG einen Teilaspekt heraus:
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist folglich jene, die auf die Entscheidung der Unterbehörde durch Ausübung ihres Aufsichts- und Weisungsrechts in bestimmender Weise Einfluss nehmen kann. Maßgeblich ist also allein die Überordnung in fachlicher, nicht auch in organisatorischer Hinsicht (vgl. hiezu Winkelhofer, Säumnis von Verwaltungsbehörden (1991), 70 f, unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Eben diese Einflussnahme auf den Inhalt der Entscheidungen im Wege der Ausübung aufsichtsbehördlicher Befugnisse im Sinne des § 68 AVG wird durch die Anordnung des Gesetzgebers, wonach die Bescheide einer Kollegialbehörde im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, ausgeschlossen. Hier: Ob dem Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien nach § 83 der Wiener Stadtverfassung gegenüber dem Dienstrechtssenat Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstaufsicht zukommen, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, weil diese Befugnisse des Gemeinderates keinesfalls die Möglichkeit eröffneten, Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung dieser Behörde zu nehmen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002120271.X03Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008