RS Vwgh 2004/6/9 2003/12/0066

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §61 Abs1 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §106 Abs2 Z5;
LDG 1984 §52 Abs11 idF 2000/I/142;
LDG 1984 §52 Abs8;

Rechtssatz

Unbestritten ist, dass der Beamte im Beschwerdefall die normale Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden als Leiter einer Berufsschule im Hinblick auf deren Schülerzahl bereits erfüllt. Auch sind Konstellationen denkbar, in denen ein Leiter (bei entsprechender Schülerzahl) dieselbe sogar "übererfüllt". Eine Stellvertretung setzt nämlich nach § 52 Abs. 8 LDG 1984 voraus, dass der normalen Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden im Hinblick auf die Schülerzahl mehr als (fiktive) 29 Absetzstunden gegenüberstehen. Daraus folgt, dass das LDG 1984 einen Überhang an (fiktiven) Lehrverpflichtungsstunden kennt, für den keine Mehrdienstleistungsvergütung zusteht, und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit nicht in Unterrichtserteilung besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120066.X02

Im RIS seit

15.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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