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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1997/I/138;Rechtssatz
Unbestritten ist, dass der Beamte im Beschwerdefall die normale Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden als Leiter einer Berufsschule im Hinblick auf deren Schülerzahl bereits erfüllt. Auch sind Konstellationen denkbar, in denen ein Leiter (bei entsprechender Schülerzahl) dieselbe sogar "übererfüllt". Eine Stellvertretung setzt nämlich nach § 52 Abs. 8 LDG 1984 voraus, dass der normalen Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden im Hinblick auf die Schülerzahl mehr als (fiktive) 29 Absetzstunden gegenüberstehen. Daraus folgt, dass das LDG 1984 einen Überhang an (fiktiven) Lehrverpflichtungsstunden kennt, für den keine Mehrdienstleistungsvergütung zusteht, und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit nicht in Unterrichtserteilung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120066.X02Im RIS seit
15.07.2004