RS Vwgh 2004/6/9 2001/12/0103

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0046 E 14. Mai 2004 RS 5 (hier anstelle des letzten Satzes: Ebenso wenig kommt es auf bloße Einzelaspekte der Tätigkeit an.)

Stammrechtssatz

Von dem Fall abgesehen, dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, greift der Vergleich des Funktionswertes des zu prüfenden Arbeitsplatzes mit nur einer Richtverwendung einer Funktionsgruppe immer zu kurz, weil damit nur eine Relation zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und einer einzelnen Richtverwendung, nicht aber zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und dem die Funktionsgruppe abbildenden Intervall, in dem alle Richtverwendungen dieser Funktionsgruppe liegen, hergestellt wird. Läge der Funktionswert der Verwendung des Beschwerdeführers unter einer untersuchten, mit A 1/1 bewerteten Richtverwendung, so spielte die Frage der Bandbreite freilich nur insofern eine Rolle, als sich dort auch die Frage einer allfälligen Zuordnung des Beschwerdeführers zur Grundlaufbahn stellen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120103.X07

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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