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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß §108e EStG 1988 für die Jahre 2002 und 2003.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Da die beschwerdeführende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung der strittigen Prämien hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Rückzahlung für die Jahre 2002 und 2003 (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen in Anspruch zu nehmen) in Anbetracht ihrer - näher darzulegenden - konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde (vgl VfSlg 16153/2001). Die bloße Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteiles unter Hinweis auf die (geringe) Höhe des Stammkapitals genügt diesem Erfordernis nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B782.2008Dokumentnummer
JFR_09919491_08B00782_01