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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Eine nach Art. 133 Z. 4 B-VG organisierte Behörde ist keiner sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Verständnis des § 73 Abs. 2 AVG, jedenfalls in seiner hier anzuwendenden Fassung nach der Novellierung dieser Bestimmung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 357/1990, untergeordnet. Hier: Daher kam der belangten Behörde (dem Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien) im Verhältnis zum Dienstrechtssenat der Bundeshauptstadt Wien (einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Verständnis des Art. 133 Z. 4 B-VG) nicht die Stellung einer "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" im Verständnis des § 73 Abs. 2 AVG zu; ausführliche Begründung im Erkenntnis.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002120271.X04Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008