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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Ausübung der Fach- bzw. Dienstaufsicht verleiht nur dann die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, wenn die aufsichtsberechtigte Behörde hiedurch in die Lage versetzt wird, auf den Inhalt der Entscheidung der solcherart beaufsichtigten Organwalter Einfluss zu nehmen (dies wird auch im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2000, Zl. 2000/12/0227, VwSlg. 15484 A/2000, betont) (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1959, VfSlg. 3506/1959, wonach in Ansehung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht existiere; weiters Hinweis auf die unterschiedlichen Literaturmeinungen zu dieser Auffassung und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde").
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002120271.X02Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008