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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs5 Z1 idF 1998/I/123;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0312 E 4. Juli 2001 RS 3Stammrechtssatz
Die "Weiterbelassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides war in dem dem E vom 14.3.1988, 87/12/0007, VwSlg 12669 A/1988, zugrundeliegenden Fall keine Gestattung im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979, weil dem (damaligen) Beschwerdeführer jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund des Zuweisungsbescheides ein subjektiv-öffentliches Recht auf Benützung der Naturalwohnung zustand. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass durch diese Art der "Weiterbelassung" (durch vorläufige Nichterlassung eines Entziehungsbescheides) der Zuweisungsbescheid außer Kraft tritt oder der Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 gegenstandslos wird. Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 verpflichtet die Dienstbehörde keinesfalls bei sonstiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides sofort Gebrauch zu machen (im gleichen Sinne vgl. auch die E 29.11.1988, Zl. 86/12/0155, und E 17.5.1995, Zl. 94/12/0216, oder E 28.5.1997, Zl. 97/12/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120063.X03Im RIS seit
07.07.2004Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013