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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Mit der Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, weil die letztinstanzliche Gemeindebehörde die Beschwerdeführerin, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde steht, in Ansehung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nicht der Funktionsgruppe VII zugeordnet habe, hätte die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) umschrieben, sofern sie in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend gemacht hätte. Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich die Beschwerdeführerin allerdings ausschließlich durch die Heranziehung der ihres Erachtens dem § 2 Abs. 4 GdBDO im Zusammenhang mit Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur GdBDO-Novelle LGBl. 2400-34 widersprechenden Zuteilungsverordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde (vom 14. Dezember 1999 und vom 14. Dezember 2000) verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid lediglich eine behauptete Gesetzwidrigkeit der maßgeblichen Zuteilungsverordnungen der mitbeteiligten Stadtgemeinde ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in seine Zuständigkeit, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. hiezu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0062, mit weiteren Hinweisen).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120212.X01Im RIS seit
26.08.2004