RS Vfgh 2008/5/28 B820/08

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Entzug der Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule gemäß §115 Abs1 und Abs2 lita), b) und d) KFG 1967.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihre Erwerbstätigkeit unterbunden werde und auch die Wiedererlangung der Konzession unmöglich wäre: Auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage dürfe eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden, die noch keine Fahrschulbewilligung besitzen, weshalb der Beschwerdeführerin - weil sie bereits zwei weitere Konzessionen rechtmäßig besitzt - die neuerliche Erlangung der zu entziehenden Konzession unmöglich wäre. Ihr Interesse an der Beibehaltung der seinerzeit ordnungsgemäß erteilten Fahrschulbewilligung sei jedenfalls höher zu bewerten, als jenes der belangten Behörde bzw der Öffentlichkeit an der Entziehung dieser Konzession.

Keine Stellungnahme der belangten Behörde.

Entscheidungstexte

  • B 820/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.05.2008 B 820/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B820.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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