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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / KraftfahrwesenRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Entzug der Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule gemäß §115 Abs1 und Abs2 lita), b) und d) KFG 1967.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihre Erwerbstätigkeit unterbunden werde und auch die Wiedererlangung der Konzession unmöglich wäre: Auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage dürfe eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden, die noch keine Fahrschulbewilligung besitzen, weshalb der Beschwerdeführerin - weil sie bereits zwei weitere Konzessionen rechtmäßig besitzt - die neuerliche Erlangung der zu entziehenden Konzession unmöglich wäre. Ihr Interesse an der Beibehaltung der seinerzeit ordnungsgemäß erteilten Fahrschulbewilligung sei jedenfalls höher zu bewerten, als jenes der belangten Behörde bzw der Öffentlichkeit an der Entziehung dieser Konzession.
Keine Stellungnahme der belangten Behörde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B820.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008