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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bereits der Gutachter weist dem Arbeitsplatz des betreffenden Beamten eine höhere Gesamtpunkteanzahl als dem verglichenen Arbeitsplatz der Richtverwendung (Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979) zu. Zu den dargestellten Unterschieden führt der Gutachter lediglich aus, diese seien entsprechend detailliert, analysiert und herausgearbeitet worden; sie wirkten insgesamt ausgleichend, weshalb es im Endergebnis zur gleichen Bewertung mit der Zuordnung zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 komme. Darin liegt allerdings keine schlüssige Begründung, weshalb nicht bei diesem Punktewert eine Einstufung in der Funktionsgruppe 6 geboten war. Die unterschiedliche Punktezahl hätte bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation zu weiteren Vergleichen innerhalb der Gruppen der in Anlage 1 zum BDG 1979 beschriebenen Richtverwendungen (der Funktionsgruppen 5 und 6) führen müssen.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120110.X05Im RIS seit
03.12.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009