RS Vwgh 2004/6/9 2001/12/0110

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.6 lith;

Rechtssatz

Bereits der Gutachter weist dem Arbeitsplatz des betreffenden Beamten eine höhere Gesamtpunkteanzahl als dem verglichenen Arbeitsplatz der Richtverwendung (Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979) zu. Zu den dargestellten Unterschieden führt der Gutachter lediglich aus, diese seien entsprechend detailliert, analysiert und herausgearbeitet worden; sie wirkten insgesamt ausgleichend, weshalb es im Endergebnis zur gleichen Bewertung mit der Zuordnung zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 komme. Darin liegt allerdings keine schlüssige Begründung, weshalb nicht bei diesem Punktewert eine Einstufung in der Funktionsgruppe 6 geboten war. Die unterschiedliche Punktezahl hätte bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation zu weiteren Vergleichen innerhalb der Gruppen der in Anlage 1 zum BDG 1979 beschriebenen Richtverwendungen (der Funktionsgruppen 5 und 6) führen müssen.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120110.X05

Im RIS seit

03.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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